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Stellungnahme von Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht:
„Selbstbezichtigung ist in Bußgeldsachen straflos.“ Dabei ist der Handel mit Punkten nicht neu: Vor rund neun Jahren berichtete AUTO BILD über ähnliche Angebote bei Ebay. Das Online-Auktionshaus entfernte die Offerten, das Kraftfahrt-Bundesamt stellte über 60 Strafanzeigen. Die Verfahren wurden aber eingestellt, die Händler blieben ohne Strafe. Passiert ist seither nichts. Die Bundesländer beschlossen zwar, die Anhörungsbögen genauer prüfen zu wollen. Angesichts von vier Millionen Punkte-Delikten jährlich ist das aber kaum zu leisten.
Viele Kunden stellen mir die Frage, ob der Punkthandel strafbar ist. Von dem Kraftfahrtbundesamt (KBA), also der Stelle die das Verkehrszentralregister in Flensburg führt, wird logischerweise verbreitet, der Punkthandel sei als unmittelbare Falschbeurkundung im Sinne des § 271 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das KBA hat allerdings weder eine strafrechtliche Kompetenz, noch ist das KBA eine juristische Institution.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus teilt hierzu mit, dass dieses Angebot nach geltendem Recht nicht unter Strafe steht.
Eine Staatsanwältin der Schwerpunktstaatsanwaltschaft aus Cottbus bestätigte in einer ausgestrahlten Fernsehsendung im deutschen, öffentlich-rechtlichen Fernsehen, dass das Angebot der Übernahme von Punkten nach geltendem Recht wohl nicht unter Strafe stehe. Das Kraftfahrtbundesamt ist verständlicherweise von der Umgehung der staatlichen Sanktionen nicht begeistert. Daher werden sie im Internet jede Menge falsche Informationen über den rechtlichen Aspekt von Punkteübernahmen finden.
Die Geschwindigkeitsüberwachung an einer stark befahrenen Straße gehört zum Polizeialltag. Die Radarkamera fotografiert Autos, die zu schnell fahren. Anschließend wird nicht der Täter gesucht, sondern nur jemand, der bereit ist, die Schuld auf sich zu nehmen. „Geschwindigkeitsüberschreitungen sind ein Massendelikt. Wir haben in der Bearbeitung ein automatisiertes Verfahren. Aus diesem Grund kann es immer möglich sein, dass jemand anderes für diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeschoben wird“, gibt Ralf Bölck von der Polizei in Flensburg zu.
Bisher ist mir noch kein einziger Fall bekannt, wo eine Übernahme von Punkten zu einer Verurteilung geführt hat. Auch im Internet habe ich kein einziges Urteil gefunden, in welchem der Punktehandel als strafbare Handlung verurteilt wurde. Die Falschinformation, dass eine Übernahme von Punkten strafbar sei, wird nur vom KBA verbreitet.
Stellungnahme von Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Verkehrstrafrecht:
Ist das Punktekonto in Flensburg voll und droht das nächste mit Punkten verbundene Bußgeld, ist die Kreativität einiger Betroffener recht groß. Die Rettung wird dann mitunter in einer dritten Person gesehen, die sich bereit erklärt, die Punkte auf die eigene Kappe bzw. das eigene unbelastete Punktekonto zu nehmen.
„Wer als Beschuldigter dann hingeht und die andere Person gegenüber der Bußgeldstelle als Fahrer benennt, läuft Gefahr, sich wegen falscher Verdächtigung strafbar zu machen“, warnt der auf Verkehrsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf,
„das kann böse Folgen haben, denn dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet.“
Anders sieht es aus, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen der anderen Person nur übergibt, diese hierin den Verstoß zugibt und die Antwort von sich aus an die Bußgeldstelle zurückschickt.
„Dann entfällt die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung“, erläutert Demuth. „Der Übernehmer bezichtigt sich lediglich selbst einer Ordnungswidrigkeit und der tatsächliche Fahrer ist ohnehin berechtigt, zum Vorwurf überhaupt keine Angaben zu machen, da er sich nicht selber belasten muss. Und dazu gehört auch, dass niemand verpflichtet ist, einen Anhörungsbogen zurückzusenden.“
Der Strohmann selbst kann sich durch die Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Ebenso wenig kommt im Bußgeldverfahren für die Beteiligten eine strafbare Strafvereitelung in Betracht. Was bleibt, ist die Frage, ob im Hinblick auf den Punkteeintrag in Flensburg eine mittelbare Falschbeurkundung vorliegt.
„Das Bundeszentralregister wird nach herrschender Auffassung jedoch nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des Strafrechts gesehen“, betont Demuth, „sondern nur als innerdienstliches Register, das keinen strafrechtlich sanktionierten Wahrheitsschutz genießt.“
„Der Erfolg einer Punkteübernahme hängt in der Praxis sowieso davon ab, wie gründlich die Behörden die einzelnen Fälle überprüfen“, weiß Verkehrsstrafrechtler Demuth.
Angesichts der Überlastung der meisten Bußgeldstellen erfolge ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild meist nur bei auffälligen Unstimmigkeiten aufgrund des Geburtsdatums oder des Geschlechts oder, wenn sich ein Fahrer aus dem Ausland schuldig bekennt.
Demuth: „Der männliche Beschuldigte, der seine Ehefrau oder seine Sekretärin vorschieben will, trickst sich selber aus.“
Wie aus den Stellungnahmen dieser Fachanwälte für Verkehrsrecht, gilt es mehrere strafrechtliche Relevanzen beim Punktehandel zu beachten und zur Anwendung zu bringen. Die wichtigsten führe ich hier noch einmal übersichtlich auf.
Betrug:
Wer drohende Punkte zur Abwehr einer Eintragung in das Verkehrszentralregister an eine andere Person abgibt, begeht keinen Betrug durch Täuschung der Bußgeldbehörde oder des Kraftfahrtbundesamtes. Es ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass die Abgabe von Punkten für den tatsächlichen Fahrer zu keinem Vermögensnachteil der Behörde führt. Damit fehlt die für den Tatbestand des Betruges notwendige Vermögensgefährdung.
Falsche Anschuldigung/Verdächtigung:
Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist auch nicht erfüllt, da der tatsächliche Fahrer keine falschen Verdächtigungen ausführt. Der falschen Verdächtigung macht sich nur schuldig, wer einen anderen bei einer Behörde fälschlicherweise einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt. Beim richtig ausgeführten Punktehandel, bezichtigt der tatsächliche Fahrer jedoch keinen Anderen eines Verkehrsverstoßes, sondern der Ersatzfahrer nur sich selbst. Die Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht strafbar. Der Vorwurf der falschen Verdächtigung ist also aufgrund der Vorgehensweise juristisch nicht haltbar.
Urkundenfälschung:
Beim Punktehandel begeht keiner der Beteiligten eine Urkundenfälschung: Man spricht von Urkundenfälschung, wenn eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine verfälschte bzw. unechte Urkunde gebraucht wird. Bei den Daten und Aufzeichnungen, die das Kraftfahrtbundesamt und die Bußgeldbehörden erstellen und speichern, handelt es sich jedoch nicht um Urkunden, auch ist das Punktezentralregister des Kraftfahrtbundesamtes keine öffentliche Urkunde. Darüber hinaus wird beim Punktehandel weder eine bestehende Urkunde verfälscht noch eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht.
Strafvereitelung:
Beim Punktehandel kommt es auch nicht zum Straftatbestand der Strafvereitelung, da es sich ganz einfach nicht um Straftaten handelt. Es handelt sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten und den damit bedrohten Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten. Es ergeht hier noch nicht einmal ein Strafbescheid einer Staatsanwaltschaft.