RENE MEIER – Das Original aus Presse und TV!

Danke für Ihr Vertrauen.

Nach vielen Jahren verabschieden wir uns. Aus rechtlichen Gründen haben wir unser Angebot zum 30. Juni 2026 eingestellt. Somit ist das Angebot zur Übernahme von Punkten und Fahrverboten auf dieser Webseite ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr gültig.

Am 1. Juli 2026 trat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde der sogenannte Punktehandel für alle Beteiligten – unabhängig davon, ob privat oder gewerblich – als Ordnungswidrigkeit eingestuft:

  • Wer gegenüber einer Behörde bewusst vortäuscht, eine andere Person habe einen Verkehrsverstoß begangen, handelt ordnungswidrig.
  • Erfasst wird nicht nur die eigentliche Täuschung, sondern bereits das Anbieten einer solchen Dienstleistung.
  • Ebenso verboten ist die Vermittlung von Kontakten zu Personen, die bereit sind, Verkehrsverstöße auf sich zu nehmen.
  • Für alle Beteiligten (Anbieter, Vermittler und gegebenenfalls „Ersatzfahrer") besteht damit ein erhebliches Bußgeldrisiko von bis zu 30.000 Euro.

Mit jeder weiteren Tätigkeit im Bereich des Punktehandels würden wir den Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit erfüllen.

Nachfolgend ein Auszug aus diesem Gesetz mit den beiden Paragraphen, die den Punktehandel betreffen:

§ 4c

Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.

(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.

§ 23

Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Wir bedanken uns bei allen Mandanten und Wegbegleitern für das entgegengebrachte Vertrauen.

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Sie müssen beruflich oder privat viel fahren und sind auf Ihren Führerschein angewiesen. Dann kennen Sie das alles aus eigener Erfahrung.

Manchmal ist man bedingt durch die Verkehrssituation abgelenkt, die Beschilderung verwirrend oder gar durch andere Fahrzeuge verdeckt.

Das Punktekonto beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg füllt sich immer mehr, und es droht bald der Entzug der  Fahrerlaubnis. Bei Fahranfängern droht zudem immer die Verlängerung der Probezeit.

Ist Ihnen da nicht schon der Gedanke gekommen: 

„Jetzt bräuchte ich einen Fahrer, der die Punkte und sogar das Fahrverbot übernimmt?“

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Sie können Ihre Punkte und Fahrverbot verkaufen!

Ich wünsche Ihnen nicht, dass Sie in die Situation kommen einen Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten vorzufinden. Aber wenn es doch der Fall sein sollte, dann stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Lassen Sie dann bitte keine Zeit verstreichen und mailen Sie mir eine eingescannte Kopie Ihres Anhörungsbogens zu. Ich teile Ihnen dann die entstehenden Kosten mit und Sie können entscheiden, ob Sie meine Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot!

Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat in allen Bereichen meiner Dienstleistungen zur Verfügung. Mein Selbstverständnis ist es, Ihnen einen vertrauenswürdigen, kompetenten und zuverlässigen Service zu bieten.

Sollten Sie Fragen haben, so scheuen Sie sich nicht mich anzusprechen.

Ich bin gerne für Sie da. Senden Sie mir einfach eine E-Mail mit Ihrer Telefonummer an:

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